Welche gewerberechtlichen Voraussetzungen sind zu beachten ...
Die gewerbsmäßige Vermittlung von Verträgen, insbesondere über Immobilien und Darlehen sowie die Tätigkeit von Bauträgerfirmen unterliegen der Erlaubnispflicht (§ 34c GewO). Vor Erteilung wird die persönliche und wirtschaftliche Zuverlässigkeit überprüft. Zuständige Stellen sind die Bezirksämter.