Auskunft | Form und Inhalt | Rechtsprechung | Dr. jur. Schröck
Wie er mit der Beschwerde selbst einräumt, sind die seines Erachtens für die Erfüllung des anerkannten Auskunftsanspruchs relevanten Angaben auf insgesamt 4 Schriftsatz verteilt (vgl. Bl. 471 GA: Schriftsätze vom 30.12.2004, 28.06.1005, 12.07.2005 und 09.09.2005) und stellen schon von daher keine ordnungsgemäße Auskunft dar.